Erbrecht:


Herzlich Willkommen auf der Seite für Mietrecht von Rechtsanwalt Peter Wolf, Leverkusen.
Das Erbrecht war lange Zeit der am wenigsten geänderte Rechtsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Durch eine umfangreiche Reform von Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht haben sich jedoch viele Vorschriften geändert, weshalb sowohl hinsichtlich der teilweise unvermeidlichen Erbschaftsstreitigkeiten als auch hinsichtlich der vorbeugenden Gestaltung einiges zu beachten ist. Einen Teil der Neuerungen stelle ich Ihnen unten im Bereich Aktuelles vor. Jeder Fall ist jedoch nur bei individueller Beratung optimal zu betreuen.

Außer der Vertretung im Streitfall sollten nicht nur für den Todesfall, sondern auch für den Fall schwerwiegender Krankheit langfristige Planungen gemacht werden. Ich berate Sie gerne bei der Erstellung von

  • Testamenten
  • Erbverträgen
  • Erbverzichtverträge

  • oder außerhalb des Erbrechts im vorsorgenden Bereich bei

  • Der Vereinbarung von Wohnrecht oder Nießbrauch
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung


  • und ähnlichen, individuellen Dokumenten.

    Fragen Sie ruhig vorab nach den entstehenden Kosten. Für eine bloße Vertragsprüfung und andere Dienstelistungen kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
    Aktuelles zum Thema Erbrecht:

    Mehrsprachige Website zum Erbrecht in der EU
    Auf der am 28.6.2010 freigeschalteten Homepage www.successions-europe.eu können sich Bürger über die nationale Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten der EU zum Thema Erbrecht informieren. Die Seite gibt Antworten auf die wichtigsten im Zuge einer Erbschaft auftretenden Fragen, z.B. über die zuständigen Behörden sowie einen Überblick über das jeweilige Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in dem betreffenden Mitgliedsstaat. Die Informationen stehen in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung.

    Neues Erbrecht seit 01.01.2010
    Für alle Erbfälle seit dem 01.01.2010 ist ein neues Erbrecht in Kraft. Die wesentlichen Änderungsthemen seien nachfolgend schlagwortartig aufgeführt:

  • Pflichtteilsrecht

  • Das Pflichtteilsrecht ist der Anteil naher Angehöriger am Erbteil, die vom Erblasser nicht bedacht wurden (Enterbung). Er beträgt die Hälfte dessen, was dem Berechtigten zugestanden hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre, in Geld. Bislang wurden zur Berechnung des Pflichtteils alle Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre zu Gunsten des Berechtigten in die Erbmasse eingerechnet. Diese harte Grenze - bis 10 Jahre 100 % Einrechnung, ab 11 Jahre 0 % - wird jetzt aufgesplittet. Für jedes Jahr, das seit einer Schenkung des Erblassers abgelaufen ist, wird bei der Einrechnung 1/10 des Schenkungswerts abgezogen.

  • Pflichtteilsrecht II

  • Zur Vermeidung von panikartigen Zwangsverkäufen bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsrechtes kann jeder Erbe nunmehr eine Stundung verlangen, wenn sich ansonsten eine unbillige Härte ergäbe. Bislang galt dies nur, wenn der Erbe selbst auch ein naher Angehöriger war.

  • Berücksichtigung von Pflegeleistungen

  • Erben, die den Verstorbenen vor seinem Tod gepflegt haben, erhalten einen Ausgleichsanspruch, der zusätzlich zu ihrem Erbteil ausgezahlt wird. Hierfür ist es nach neuem Recht nicht mehr erforderlich, dass der pflegende Erbe wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet hat.

    Neue Erbschaftssteuer seit dem 01.01.2010
    Mit der neuen Erbschaftssteuer wurden sowohl die Steuertarife als auch die Freibeträge geändert. Nachfolgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Gewähr, da im Einzelfall auch andere Faktoren eine Rolle spielen können:
    Wert des Nachlasses Steuerklasse |
    Ehegatten, Kinder, Enkel
    Steuerklasse ||
    Eltern, Geschwister, Neffen & Nichten
    Steuerklasse |||
    Alle übrigen
    bis 75.000€ 7% 15% 30%
    bis 300.000€ 11% 20% 30%
    bis 600.000€ 15% 25% 30%
    bis 6 Mio. € 19% 30% 50%
    bis 13 Mio.€ 23% 35% 50%
    bis 26 Mio.€ 27% 40% 50%
    über 26 Mio.€ 30% 43% 50%

    Freibeträge:

    Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
    Kinder, Stiefkinder: 400.000 €
    Enkel, Stiefenkel: 200.000 €
    Verwandte II. Grades entspr. Steuerkl. II: 20.000 €
    Alle übrigen: 20.000 €