Wohnungseigentumsrecht:


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Wohnungseigentum wird immer beliebter.
Leider sind die gesetzlichen Regelungen dabei so umfassen und kompliziert, dass die breite Masse der Wohnungseigentümer die Vorgaben des Hausverwalters akzeptiert, ohne die Einzelheiten überhaupt verstehen zu können. Dabei liegt die „Zentrale der Macht“ innerhalb der
Wohnungseigentumsrecht
Eigentümergemeinschaft, insbesondere in der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung. Werden dabei rechtliche Interessen einzelner Eigentümer widerrechtlich übergangen, bleibt die Möglichkeit der Beschlussanfechtung vor Gericht.

Gerne berate ich Sie im Vorfeld einer Eigentümerversammlung über Ihre Rechte, ebenso im ggf. notwendigen Fall einer gerichtlichen Vertretung. Auch die Rechte von Eigentümergemeinschaften, z.B. auf Durchsetzung der Wohngeldforderung, vertrete ich für verschiedene Gemeinschaften bereits seit mehreren Jahren, bis hin zur Durchführung der Zwangsversteigerung von Wohnungen säumiger Miteigentümer.

Fragen Sie ruhig vorab nach den entstehenden Kosten. Für eine bloße Erstberatung über das richtige Verhalten in einer Eigentümerversammlung entstehen in der Regel nur die sog. Erstberatungsgebühren, die durch das Gesetz auf maximal 190,00 € zzgl. MwSt. begrenzt sind, oft sind jedoch auch geringere Gebührensätze maßgeblich, je nach Gegenstandswert.
Aktuelles zum Thema Wohnungseigentumsrecht:

Gesetzliche Anzahl der Beiratsmitglieder nur durch Vereinbarung abänderbar
Gemäß BGH-Urteil vom 05.02.2010 hat die WEG keine Beschlusskompetenz zur Abänderung der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder. Die Zahl der Beiratsmitglieder – laut Gesetz drei – kann demnach nur durch Vereinbarung abgeändert werden, beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung /Teilungserklärung.

Wohnungseigentumsgemeinschaft kann Gewährleistungsrechte verfolgen, die nur (noch) einem Eigentümer zustehen.
Sind die Gewährleistungsansprüche einer WEG gegenüber dem Bauträger bereits gegenüber allen Eigentümern bis auf einen verjährt, z.B. weil die Musterwohnung erheblich später verkauft wurde, kann die WEG die Geltendmachung dieser Rechte durch Beschluss an sich ziehen und die Gewährleistung im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urt. v. 15.01.2010). In jeder WEG, in der die Verjährung von Gewährleistungsrechten droht oder bereits eingetreten ist, sollten daher sämtliche Kaufverträge der einzelnen Eigentümer überprüft werden.

Instandhaltungsrücklage als Bestandteil der Grundsicherungsrente
Bezieht ein Wohnungseigentümer eine Grundsicherung i.S.d. § 22 SGB II hat er Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes auch bezüglich seiner Anteile an der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft. Das Landessozialgericht Sachsen hat dies mit Urteil vom 26.11.2009 als notwendigen Bestandteil der Wohnkosten akzeptiert.

Wohngeldansprüche privilegiert bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Durch das neue Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 2007 sind die Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer stärker geschützt. In einer Zwangsvollstreckung der Wohnung wird dieser Forderung bis zu einer Höchstgrenze ein besonders bevorrechtigter Rang eingeräumt, so dass sich erstmals überhaupt die Erwägung einer Zwangsvollstreckung lohnt.